Flugsicherung

Flugsicherung

Nachtkennzeichnung der Windkraftanlagen ändert sich – Viele Fragen bleiben offen

Hansjörg Jung – Luftfahrtjournalist

Pressemitteilung – 31.01.2019

Foto: Hubschrauber über dem Windpark Wiemerdorf in Schleswig-Holstein (AirAvionic)

Mit dem am 30.11.2018 beschlossenen Energiesammelgesetz (BT Drucksache 19/5523) werden Windparkbetreiber verpflichtet, bis zum 1. Juli 2020 ihre Windparks mit einer bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung auszustatten. Damit werden die roten Befeuerungssysteme nachts in Zukunft nur noch dann rot blinken, wenn sich ein Luftfahrzeug im Umfeld des Windparks aufhält. Die Bundesregierung sieht darin einen entscheidenden Schritt zur Akzeptanzverbesserung der Windkraft durch die betroffenen Anwohner. Die luftrechtliche Zulassung des Systems wirft Fragen auf die der Regelung bedürfen.

Derzeit zugelassene Systeme

Derzeit sind nur die Aktivradar- und die Passivradaroption für die bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung luftverkehrsrechtlich zugelassen. Von der deutschen Flugsicherung sind bisher drei Systeme zugelassen: das Passiv – Radarsystem Parasol (Fraunhofer Entwicklung)  sowie die Aktiv-Radarsysteme von Dark Sky (vormals Airspex) und Quantec. Die bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung (BNK) ist seit 2015 zulässig.

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